1. Zug BSK

Satzung des BSK Gifhorn

SATZUNG 

 BÜRGERSCHÜTZENKORPS GIFHORN E.V. TRADITIONSKOPRS DER STADT GIFHORN


 §1

 Name und Sitz

 

 (1) Der Name des Vereins ist „Bürgerschützenkorps Gifhorn e.V.“ -nachstehend Verein oder Korps genannt- mit Sitz in Gifhorn. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V., im Kreisschützenverband Gifhorn e.V., im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im Kreissportbund Gifhorn e.V. 

(2) Eigentum des Korps ist der Bürgerschützensaal mit sämtlichem Inventar. Für die gute Instandhaltung desselben sind die Mitglieder des Korps haftbar. 


 (3) Das Inventar wird durch das Inventarverzeichnis ausgewiesen. 


 § 2 

Zweck und Ziel

 

(1) Das Korps verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das Korps ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Korps dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Korps. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Korps fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

(2) Zweck des Vereins ist im Einzelnen: 

1. Durchführung, Ausübung und Förderung des Schießsports nach einheitlichen Regeln sowie den Regeln traditioneller Schießwettbewerbe. 

2. Die am Sportschießen interessierten Jugendlichen zu betreuen und die Jugendarbeit ständig zu intensivieren. 

3. Die Ausmärsche der Bürgerschützen bei allen Gelegenheiten zu regeln, die Tradition des Gifhorner Schützenfestes als Volksfest in “Eintracht und Bürgersinn” zu wahren. 

4. Pflege des Brauchtums, sowie kameradschaftlichen und geselligen Kontakt der Mitglieder untereinander und mit anderen Sportgemeinschaften. 


 § 3 

Geschäftsjahr 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

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Mitgliedschaft 

 

(1) Mitglied des Korps kann jeder werden, dem die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind. 

 (2) Wer dem Korps beitreten will, muss dieses dem Vorstand schriftlich mitteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine eventuelle Nichtaufnahme brauchen nicht angegeben werden. 

 (3) Die Mitglieder unterscheiden sich in: 

1. ordentliche Mitglieder, 

2. Ehrenmitglieder, 

3. Kinder und jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren). Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, außer den Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.  

(4) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres tritt die Ehrenmitgliedschaft ein. 

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder vor Vollendung des 70. Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. 


 § 4 a 

Mitgliedschaft in den Zügen 

 

Für die Mitgliedschaft in den Zügen gilt die Muster-Zugordnung des Korps. Diese kann von den Zügen nicht geändert, aber in schriftlicher Form ergänzt und ausgestaltet werden. Vorstehende Ausführungen des § 4 a der Satzung gelten nicht für den Jugendzug. 


 § 4 b 

Daten und Datenschutz

 

Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Korps gespeichert, übermittelt und geändert im Sinne des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in seiner jeweils neuesten Fassung. 


 § 5 

Erlöschen der Mitgliedschaft 


 (1) Die Mitgliedschaft erlischt bei: 

1. Tod, 

2. freiwilligem Austritt, 

3. Ausschluss durch Vorstandsbeschluss. 

Mit dem Ausscheiden verliert der Betreffende jeden Anteil am Korpsvermögen. 

 (2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zum Schluss des betreffenden Kalenderjahres wirksam, in dem die Erklärung bei einem Vorstandsmitglied bis zum 31.12. des Jahres eingegangen ist. Die Beiträge müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem mindestens für einen Tag Mitgliedschaft bestand, bezahlt werden.  

(3) Der Beitrag muss spätestens drei Monate nach Jahresschluss vollständig bezahlt sein, andernfalls gilt der Betreffende als rückwirkend zum 31.12. ausgeschieden. Die Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Beitrags für das letzte Jahr der Mitgliedschaft entfällt dadurch nicht. 

 (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands -und im Falle eines innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich eingelegten und begründeten Widerspruchs von der nächst folgenden Generalversammlung- aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Widerspruch des Betroffenen ist in der Generalversammlung vor der Abstimmung zu verlesen. 


 § 6 

Eintrittsgeld und Beiträge 


 (1) Jedes neu aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten. Kinder und jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Entrichtung des Eintrittsgeldes befreit. 

 (2) Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages werden von der Generalversammlung festgesetzt. Dies gilt gesondert auch für Schüler, Auszubildende, Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende. Eintrittsgeld und Jahresbeitrag sind in vollständiger Höhe mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft fällig und werden im Laufe des Jahres erhoben. 

 (3) Die Ehepartner von Mitgliedern des Korps zahlen 50 % des Jahresbeitrages. 

 (4) Die Ehrenmitgliedschaft nach § 4 Abs.4 der Satzung begründet keine Beitragsbefreiung. 

 (5) Sonderumlagen dürfen nur in besonders begründeten dringenden Ausnahmefällen bis maximal der dreifachen Höhe des Jahresbeitrags einmal im Jahr und nur mit vorheriger Zustimmung der Generalversammlung erhoben werden. Mitgliedern, die damit nicht einverstanden sind, steht ein umgehend auszuübendes Sonderkündigungsrecht zu. 


 § 7 

Organe des Korps


 Die Organe des Korps sind: 

1. die Generalversammlung, 

2. der Vorstand, 

3. der Ehrenausschuss. 


 § 8 

Generalversammlung 

 (1) Alljährlich findet mindestens eine Generalversammlung statt, und zwar zu Beginn des Kalenderjahres. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Dem Vorstand steht es frei, außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Auch durch schriftliche Eingabe von mindestens 20 % der Mitglieder kann die Einberufung einer Generalversammlung beantragt werden. 

 

(2) Die Bekanntmachung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für den Kreis Gifhorn (z. Zt. Aller-Zeitung) oder / und durch Aushang im Schießheim an einer für alle Mitglieder einsehbaren Stelle unter Angabe der Tagesordnung. 


 (3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung für die kommende Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Anträge sollen bis zum Eingangsdatum des 31.12. des Vorjahres dem Vorstand vorliegen. Verspätet dem Vorstand zugegangene Anträge, die nicht mehr in der Bekanntmachung aufgeführt werden konnten, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrags in die Tagesordnung kann nur erfolgen, wenn dies von der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Der Versammlungsleiter ergänzt zu Beginn der Generalversammlung die Tagesordnung entsprechend. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig. 


 (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 


 (5) Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben bei der Auszählung außer Betracht. 


 (6) Für die Wahlen unter Beteiligung von mehr als zwei Kandidaten gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 


 (7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist. Auf die gleiche Weise werden Beschlüsse beurkundet. 


 § 9 

Kassenprüfer 


 (1) Von der Generalversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, gewählt. Von diesen scheidet nach Ablauf eines Jahres jeweils der zuerst gewählte aus und muss durch Neuwahl eines anderen ersetzt werden. 


 (2) In jedem Jahr muss mindestens eine Revision erfolgen. 


 (3) Die Kassenprüfer geben in der Generalversammlung den Revisionsbericht und beantragen die Entlastung des Zahlmeisters und des Vorstandes. 


 § 10 

Vorstand 


 (1) Der Vorstand besteht aus elf - stimmberechtigten - Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. 


 (2) Der Major als 1.Vorsitzender, der 2.Vorsitzende, der Adjutant, der Zahlmeister und der Schriftführer bilden das sogenannte Kommando. Zum erweiterten Kommando zählen die Kompanieführer und der 1. Schießoffizier. 


 (3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Major und der Zahlmeister oder einer dieser beiden und dann der 2. Vorsitzende, der Adjutant oder der Schriftführer. 


 (4) Zwei Mitglieder des Korps werden als - nicht stimmberechtigte - Vorstandsbeisitzer zugleich mit den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern für dieselbe Zeit gewählt. 


 (5) Der Vorstand wählt den Zahlmeister. Der Zahlmeister hat die Jahresrechnung zur Generalversammlung jeden Jahres vorzulegen. 


 (6) Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben. 


 (7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Amtsdauer bis zur nächsten Generalversammlung. Die Funktionen innerhalb des Vorstands werden ggf. vom Vorstand neu geordnet.

 



§ 11 

Anordnungen des Vorstandes 


 Jedes Mitglied hat sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen. Ebenso ist bei Ausmärschen und allen anderen Veranstaltungen den im Sinne von § 2 der Satzung ergehenden Anordnungen der Offiziere Folge zu leisten. 


 § 12 

Offiziere 


 (1) Auf Vorschlag des Vorstandes werden die Offiziere von der Generalversammlung gewählt. Vorschläge aus dem Kreise Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig zu unterbreiten. 


(2) Gibt ein Offizier seine Dienststellung auf, tritt er in den Mannschafts- oder Unteroffiziersstand zurück. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand. Bei einem länger andauernden Verhalten, das der Aufgabe einer ordentlich ausgeübten Dienststellung gleich kommt, hat der Vorstand das Recht, durch Beschluss, möglichst nach vorheriger Kontaktierung des betreffenden Offiziers, die Aufgabe der Dienststellung mit einfacher Mehrheit festzustellen. Nachhaltiges vereinsschädigendes Verhalten steht der Aufgabe einer ordentlich ausgeübten Dienststellung gleich. 


(3) Ehrenoffiziere werden vom Vorstand ernannt. 


 § 13 

Uniformordnung 


 (1) Die vom Vorstand aufgestellte Uniformordnung ist von allen Mitgliedern zu befolgen. Änderungen können nur vom Vorstand vorgenommen werden. 


(2) Die Uniformordnung ist der Tradition des Bürgerschützenkorps entsprechend. 


 § 14 

Ehrenausschuss 


 (1) Etwaige Streitigkeiten unter den Mitgliedern sowie vorkommende Beschwerden sind dem Vorstand vorzutragen, welcher bemüht sein wird, zu vermitteln und zu schlichten. Den in diesen Angelegenheiten vom Vorstand getroffenen Entscheidungen muss jedes Mitglied grundsätzlich nachkommen. 


(2) Ist ein Mitglied mit den getroffenen Entscheidungen jedoch nicht einverstanden, so kann es sich an den Ehrenausschuss wenden. 


 § 15 

Satzungsänderungen 


 Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung vorgenommen werden. Sie bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge hierzu müssen spätestens bis zum 31.12. vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. 


 § 16 

Auflösung des Korps 


 (1) Das Korps kann nicht aufgelöst werden, so lange noch fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder dagegen stimmen. 


(2) Bei Auflösung des Korps oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Korps an die Stadt Gifhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 


 § 17

 Schlussbestimmungen 

 

Sollte in nicht vorgesehenen Fällen die Satzung verschieden ausgelegt werden, so hat der Vorstand, im Widerspruchsfall der Ehrenausschuss, zu entscheiden. Dieser Entscheid ist endgültig. Die Satzung in der vorliegenden Fassung vom 08. Februar 2014 beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam. 


 Gifhorn, den 8. Februar 2014